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August 2014
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Juli 2012
a) durch ein harmonisches, einvernehmliches Vereinsleben und die Bereitschaft eines jeden Mitglieds zur Bewältigung der Aufgaben.
b) die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen mit den entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden.
c) die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.
d) die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel.
e) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Vereins, über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstige Umweltschäden.
f) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen.
g) die ideelle und materielle Förderung der Jugendgruppe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Miglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vorstandes und in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Hilfspersonal für Büro und Hafen bestellt werden; § 2 Abs. 3 ist zu beachten.
- ordentliche aktive und passive Mitglieder.
- außerordentliche Mitglieder.
- Ehrenmitglieder.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder (das sind solche, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag fällig.
(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
(2) Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragsleistung und der Liegeplatzgebühr befreit.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere in den Häfen I und II des Vereins und im Bereich der Pachtgewässer. Die Hafenordnung und die Beitrags- und Gebührenordnung sind einzuhalten.
(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Gebühren gemäß Beitrags und Gebührenordnung verpflichtet.(§9)
(4) Die Pflicht zur Zahlung von Einlagen und Umlagen ergibt sich aus § (10).
(2) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge und Gebühren ergeben sich aus der Beitrags und Gebührenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Beiträge und Gebühren sind "Bringepflicht".
(4) Mitglieder, die Beiträge und Gebühren nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 12 ausgeschlossenwerden.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Liegeplatzgebühr befreit.
(6) Der Vorstand kann auf Antrag unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge und Gebühren stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
(2) Einlagen der Mitglieder werden nicht verzinst und werden bei Austritt, Ausschluss oder Tot des Mitglieds innerhalb eines Jahres nach Ereigniseintritt an das Mitglied oder den (die) Erben ausgezahlt. Im Krankheits- oder Todesfall eines Mitgliedes können auf Antrag die Einlage und die sich darausergebenden Rechte und Pflichten mit Zustimmung des Mitgliedes bzw. seiner Erben nach Genehmigung durch den Vorstand auf den Ehepartner, Kind oder Enkel übergehen, wenn diese Mitglieder des Vereinssind oder werden.
(3) Für die eingezahlten Einlagen ist ein zweckbestimmtes Sonderkonto einzurichten, das aus den Einlagen, Aufnahmegebühren für Bootslieger und Einnahmeüberschüssen gespeist wird und aus dem die Einlagen nach Möglichkeit zurück zu zahlen sind.
(4) § 9 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein außer der Rückzahlung der Einlage.
a) Abmahnung.
b) Öffentliche Kritik.
c) Ausschluss.
(2) Geahndet werden insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) Nichtzahlung der Beiträge und Gebühren nach zweimaliger Mahnung(§ 9 Abs.4).
(3) Die Ahndung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen.
(4) Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
a) Für ununterbrochene ehrenhafte Mitgliedschaft im Verein die Vereinsnadel in Silber für 20jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
b) Für ununterbrochene ehrenhafte Mitgliedschaft im Verein die Vereinsnadel in Gold für 30jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
c) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein und den Angelsport im Allgemeinen.
(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
(3) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(a) Der geschäftsführende Vorstand.
(b) Der erweiterte Vorstand.
(c) Die Mitgliederversammlung.
(2) Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu mehr als 10.000 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
(a) dem geschäftsführenden Vorstand(§ 15).
(b) dem Kassenwart.
(c) den Hafenmeistern.
(d) dem Technikwart.
(e) dem Umwelt- und Gewässerwart.
(f) dem Jugend- und Sportwart.
(2) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung für die Dauer von 3 Jahren.
(3) Der gewählte erweiterte Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und den 2.Vorsitzenden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger einsetzen, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Scheidet während der Wahlperiode der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so erfolgt eine Nachwahl aus der Mitte des erweiterten Vorstandes.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Vorstandsmitglieder, die von einer Beschussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung des entsprechenden Tagungsordnungspunktes und an dessen Beschlussfassung nicht teilnehmen.
(5) Über die Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollierenden und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
- Betrag.
- Zweck der Zahlung.
- Empfänger.
- Zahltag.
ersichtlich sein.
Beträge bis zu 40 Euro sind vom Kassenwart eigenverantwortlich zu prüfen und zu begleichen. Zahlungen über 40 Euro dürfen nur geleistet werden, wenn sie vorher vom 1.Vorsitzendenschriftlich bestätigt sind.
(2) Der Kassenwart hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenist.
(3) Der Kassenwart hat halbjährlich und mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und durch diesen zu bestätigen.
(4) Der Kassenwart erarbeitet den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, in dem das Vereinsvermögen nachgewiesen wird. Der Jahresabschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand geprüft und bestätigt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.
(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen für ortsansässige Mitglieder in den Schaukästen des Vereins und im "Strandboten" der Gemeinde Zingst und für auswärtige Mitglieder durch Briefpost.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
a) Entgegennahmen und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Jahr.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins.
c) Festsetzung der Beiträge und Gebühren und etwaiger Einlagen und Umlagen (§§ 9 und10).
d) Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
e) Beschlussfassung über gestellte Anträge.
f) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer wenn erforderlich.
g) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung von Mitgliedern, wenn diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt und ordnungsgemäß begründet wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Änderungen der Satzung und der Hafenordnung und über die Auflösung des Vereins.
Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähigist.
(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Protokolle der Mitgliederversammlung sind in den Häfen zur Einsichtnahme auszulegen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
- einen Verwaltungs- und Finanzausschuss
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
(2) die Jugendgruppe führt ein den jugendlichen Interessen entsprechendes Vereinsleben nach weitestgehend eigener Ordnung durch, soweit diese sich in das Anliegen des Vereins einbinden lässt. Ziel der Jugendarbeit ist es Kinder und Jugendliche.
- an das waidgerechte Angeln heranzuführen.
- Naturverbundenheit zu entwickeln.
- die Erlebniswelt durch Hinweise auf Fauna und Flora zu stärken.
- ein natürliches Bedürfnis zum Schutz der Umwelt zu fördern.
- Jugendliche für die langjährige Mitgliedschaft zu gewinnen.
(2) der Verein haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die durch Mitglieder beim privaten Umgang an und mit ihrem Eigentum entstehen.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eine Einladung entsprechend § 22 an alle stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an die Gemeinde Zingst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an einen Rechtsnachfolger soweit er steuerbegünstigt ist zwecks Verwendung für Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur.
(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Ribnitz-Damgarten anzumelden.
Zingst, den 05.04.2012
Datum | Kategorie | Dokument - Link | Download |
15.04.2012 | Dokument | Satzungsänderung - V 15.04.2012 | |
10.12.2006 | Dokument | Satzungsänderung - V 11.04.2010 | |
11.04.2010 | Dokument | Satzung - V 10.12.2006 |