Hunde auf dem Hafengelände sind entsprechend der Ortssatzung an der Leine zu führen, Verunreinigungen sind durch den Mitführenden selbst zu beseitigen.
Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in diesen Anlagen wurde vom Vorstand an die eingesetzten Hafenmeister übertragen. Die Hafenmeister sind dem Vorstand gegenüber für die Ordnung und Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Hafenmeister gegenüber anderen Personen einschließlich Vereinsmitgliedern weisungsberechtigt.
(2) Die Vergabe der Liegeplätze im Hafengelände erfolgt allein durch den Beschluss des Vorstandes. Dauer und Umfang der Nutzung ergeben sich aus dem gesondert unterzeichneten Bootsliegermietvertrag. Die Einhaltung der Hafenordnung und des Bootsliegermietvertrages wird über den zuständigen Hafenmeister kontrolliert.
(3) Die Vergabe der Gastliegeplätze liegt im Verantwortungsbereich des jeweils zuständigen Hafenmeisters und vom Vorstand dazu beauftragten Personen.
(4) Die Gebühren sind durch die dafür festgelegten Verantwortlichen gemäß Gebührenordnung zu erheben, belegmäßig nachzuweisen und an den Kassenwart zu entrichten. Die Abrechnung der Einnahmen durch die Hafenmeister und dazu beauftragte Vereinsmitglieder hat monatlich zu erfolgen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist für das laufende Jahr durch Vorstandsbeschluss festzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Bei Verkauf, Abgabe oder Neuanschaffung eines Bootes mit Auswirkungen auf den Bootsliegeplatz ist zur Aufrechterhaltung der Bootsliegervertrages Rücksprache mit dem zuständigen Hafenmeister zu führen.
(7) Das durch den Vorstand vergebene Nutzungsrecht gilt nur gegenüber den Personen, mit denen ein Bootsliegervertrag abgeschlossen wurde. Die Gewährung des Nutzungsrechts erlischt beim Ausscheiden aus dem Anglerverein "Kirrblick" Zingst e.V. oder mit Ablauf des Bootsliegervertrages. Der Bootsliegervertrag ist ohne Zustimmung des Vorstandes nicht übertragbar.
(8) Der Hafenmeister hat das Recht, nicht genutzte Liegeplätze der Sportsfreunde unseres Vereins zeitweilig als Gastliegeplätze zu vergeben.
(9) Jeder Nutzer ist innerhalb seines Liegeplatzes für die Einhaltung der Arbeitsschutz-, Sicherheits- und der Brandschutzbestimmungen persönlich verantwortlich.
(10) Während der Liegezeit der Boote im Hafengelände haftet der Verein nicht für einen entstandenen Schaden an persönlichem Eigentum. Alle Bootslieger haben für das eingestellte Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Hafenmeister sind zur Kontrolle berechtigt.
(2) Im Einzelnen können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
2.1 Teilnahme an allen sportlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen, die durch den Verein organisiert werden.
2.2 Aktive Teilnahme an den Maßnahmen zur Werterhaltung und Verschönerung der vereinseigenen Anlagen.
2.3 Durch die Unterbreitung von Vorschlägen, Anregungen und Eingaben an den Vorstand zur Verbesserung der Vereinsarbeit beizutragen.
2.4 Nutzung eines Liegeplatzes im offenen oder überdachten Hafenbecken gemäß Bootsliegervertrag.
2.5 Über die Vergabe der Liegeplätze ist zwischen dem Verein und dem Antragsteller ein Bootsliegervertrag abzuschließen.
2.6 Nutzung der vorhandenen vereinseigenen technischen Einrichtungen, soweit diese sich in einem der Sicherheit entsprechenden Zustand befinden in Abstimmung mit dem verantwortlichen Vorstandsmitglied.
2.7 Nutzung des ausgewiesenen Parkplatzes auf dem Vereinsgelände. Für Vereinsmitglieder und Gastlieger ist das Befahren des übrigen Hafengeländes mit Kfz nur bei dringender Notwendigkeit (z.B. zum An- und Abtransport der Boote) nach vorheriger Abstimmung mit dem Hafenmeister gestattet.
2.8 Inhaber von Gastliegeplätzen erhalten die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz im Hafengelände abzustellen.
2.9 Nutzung der Winterliegeplätze im Hafengelände. Die Nutzung der Winterliegeplätze und das Abstellen von Transportanhängern für Boote im Hafengelände sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Hafenmeister gestattet. Im Ausnahmefall kann die Genehmigung zum Abstellen vom Vorstand aufgehoben werden.
2.10 Jedes Vereinsmitglied erhält für das Personen- und Fahrzeugtor einen Schlüssel. Ein Zweitschlüssel kann gegen eine entsprechende Gebühr erworben werden. Die Weitergabe der Objektschlüssel an Vereinsfremde ist nicht gestattet. Die Gebühr für den Verlust eines Schlüssels sowie für den Erwerb des Zweitschlüssels wird in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
2.11 Nutzung der im Hafengelände vorhandenen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen.
(2) Erfüllung der in der Beitrags- und Gebührenordnung für das Jahr vorgegebenen Anzahl an Arbeitsstunden für Maßnahmen der Werterhaltung an den verbandseigenen Anlagen und Gewässern. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits-, Natur- und Brandschutzes einzuhalten.
(3) Die Liegeplätze sind von den Nutzern sauber und eisfrei zu halten. Das Rauchen und der Umgang mit dem offenen Feuer innerhalb überdachter Liegeplätze sind untersagt.
(4) Bei Wartungs-, Reparatur- und Betankungsarbeiten an den Booten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits-, Natur- und Brandschutzes einzuhalten.
(5) Jegliche Verunreinigung des Hafengeländes oder des Gewässers durch Treib- oder Schmierstoffe ist zu vermeiden, als Vorkommnis ist es dem zuständigen Hafenmeister oder an den Vorstand zu melden.
(6) Bei Bau- und Reparaturarbeiten anfallender Unrat ist vom Verursacher selbständig und sachgemäß zu beseitigen.
(7) Die im Hafen liegenden Boote sind durch die Eigentümer/Nutzer so zu sichern und zu befestigen, dass die unbefugte Nutzung ausgeschlossen ist.
(8) Jeder Sportbootbesitzer hat sich bei der Nutzung/Inbetriebnahme seines Bootes so zu verhalten, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidlich behindert oder belästigt werden.
(9) Die Tore sind zu schließen und nach Verlassen des Geländes zu verschließen.
(10) Beim Angeln im Hafen oder vom Hafen aus sind die Angeln sichtbar zu stellen. Sollte beim An- bzw. Ablegen eines Bootes eine Behinderung entstehen, sind die Angeln zeitweise bis keine Behinderung mehr besteht durch den Eigentümer zu entfernen.
(11) Jedes Vereinsmitglied sollte bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, der Verletzung der Vereinssatzung oder bei Verstößen gegen die Hafenordnung den Verursacher auf sein fehlerhaftes Verhalten kameradschaftlich hinweisen und wenn notwendig den Hafenmeister informieren.
(12) Jeder Nutzer erkennt die sich aus der Hafenordnung ergebenden Aufgaben und Pflichten an und verpflichtet sich zur Einhaltung der Festlegungen.
Zingst, den 10.12.06
Theil
1. Vorsitzender
Datum | Kategorie | Dokument - Link | Download |
15.04.2012 | Dokument | Hafenordnung |